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§ 112 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 112 BWG – Verwaltungsvorschriften

(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied des Senats erlässt die nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(2) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin Formulare einführen, die bei Anzeigen oder Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung zu verwenden sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 105 - 114, Zwölfter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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