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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 38a - 61, Vierter Teil - Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen/§§ 39 - 49, Abschnitt II - Unterhaltung, Gewässerrandstreifen/
Dokument
§ 43 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Vierter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen → Abschnitt II – Unterhaltung, Gewässerrandstreifen
§ 43 BWG – Übergang der Unterhaltungspflicht
Die Unterhaltungspflicht kann von den in § 29 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Körperschaften, Eigentümern oder Anliegern auf Grund eines Vertrages unter Zustimmung der Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen werden. Die Zustimmung kann binnen zwei Jahren widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 38a - 61, Vierter Teil - Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen/§§ 39 - 49, Abschnitt II - Unterhaltung, Gewässerrandstreifen/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167599,69
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