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§ 63 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Fünfter Teil – Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses → Abschnitt II – Überschwemmungsgebiete, Hochwasserschutzplan

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 BWG – Feststellung

(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung als Wasserbehörde stellt das Überschwemmungsgebiet durch Rechtsverordnung fest.

(2) Die auf Grund bisherigen Rechts festgestellten Überschwemmungsgebiete gelten als Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 62 - 66, Fünfter Teil - Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses/§§ 62c - 65a, Abschnitt II - Überschwemmungsgebiete, Hochwasserschutzplan/
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