Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 62 - 66, Fünfter Teil - Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses/§§ 62c - 65a, Abschnitt II - Überschwemmungsgebiete, Hochwasserschutzplan/
Dokument
§ 63 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Fünfter Teil – Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses → Abschnitt II – Überschwemmungsgebiete, Hochwasserschutzplan
§ 63 BWG – Feststellung
(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung als Wasserbehörde stellt das Überschwemmungsgebiet durch Rechtsverordnung fest.
(2) Die auf Grund bisherigen Rechts festgestellten Überschwemmungsgebiete gelten als Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 62 - 66, Fünfter Teil - Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses/§§ 62c - 65a, Abschnitt II - Überschwemmungsgebiete, Hochwasserschutzplan/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167599,92
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167599,92
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.