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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 67 - 73, Sechster Teil - Gewässeraufsicht/§§ 67 - 71a, Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften/
Dokument
§ 67a BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Sechster Teil – Gewässeraufsicht → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 67a BWG – Erfassung der Grundwasserentnahmen
Wer im Sinne des § 13a Wasser benutzt, hat die Anlagen mit Geräten auszurüsten, mit denen die Menge des Wassers festgestellt werden kann. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte und ihr Betrieb sowie die Form der Aufzeichnungen können durch die für die Erhebung des Grundwasserentnahmeentgelt nach § 13a zuständige Behörde festgelegt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 67 - 73, Sechster Teil - Gewässeraufsicht/§§ 67 - 71a, Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften/
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