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Art. 3 UntAusLTG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: UntAusLTG,BY
Gliederungs-Nr.: 1100-4-I
Normtyp: Gesetz

Art. 3 UntAusLTG – Vorsitzende

(1) Die Vollversammlung des Landtags bestellt die Vorsitzenden der Untersuchungsausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen jeweils verschiedenen Fraktionen angehören und sollen die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Das Vorschlagsrecht für die Vorsitzenden der Untersuchungsausschüsse einer Wahlperiode steht den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke im Landtag zu; für die Berechtigungsfolge der Fraktionen findet das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/UntAusLTG,BY - UntersuchungsausschussG Landtag/