Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/FraktG,BW - Fraktionsgesetz/
Dokument
§ 8 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 8 FraktG – Veröffentlichung
Die Präsidentin oder der Präsident veröffentlicht jährlich binnen einer Frist von drei Monaten nach der Zuleitung der Rechnung gemäß § 6 Abs. 1 die nach § 7 Abs. 3 geprüften Rechnungen der Fraktionen als Drucksache.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/FraktG,BW - Fraktionsgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173757,9
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173757,9
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.