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§ 79b StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Verjährung → Zweiter Titel – Vollstreckungsverjährung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 79b StGB – Verlängerung

Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 1 - 79b, Allgemeiner Teil/§§ 78 - 79b, Fünfter Abschnitt - Verjährung/§§ 79 - 79b, Zweiter Titel - Vollstreckungsverjährung/