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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsGDG,SN - Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz/
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§ 12 SächsGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Landesrecht Sachsen
§ 12 SächsGDG – Gerichts- und vollzugsärztlicher Dienst
Soweit nicht andere Ärzte zur Verfügung stehen, nehmen den gerichtsärztlichen Dienst und den ärztlichen Dienst bei den Justizvollzugsanstalten die Ärzte der Gesundheitsämter wahr.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsGDG,SN - Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz/
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