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§ 12 SächsGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsGDG
Gliederungs-Nr.: 250-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsGDG – Gerichts- und vollzugsärztlicher Dienst

Soweit nicht andere Ärzte zur Verfügung stehen, nehmen den gerichtsärztlichen Dienst und den ärztlichen Dienst bei den Justizvollzugsanstalten die Ärzte der Gesundheitsämter wahr.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsGDG,SN - Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz/
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