Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGZPO - Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung/
Dokument
§ 38a EGZPO
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Bundesrecht
§ 38a EGZPO
(1) Für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen wurden, ist § 522 Absatz 3 in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Auf Urteile, bei denen die Frist des § 586 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung am 27.Oktober 2011 abgelaufen ist, ist § 586 Absatz 4 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
Zu § 38a: Eingefügt durch G vom 21. 10. 2011 (BGBl I S. 2082).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGZPO - Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139991,56
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139991,56
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.