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§ 64 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → Fünfter Abschnitt – Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken durch Notarinnen und Notare

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 64 NJG – Verfahren im Versteigerungstermin

(1) 1In dem Versteigerungstermin werden nach dem Aufruf der Sache die Versteigerungsbedingungen festgelegt, soweit dies nicht schon vorher geschehen ist. 2Die Versteigerungsbedingungen und die das Grundstück betreffenden Unterlagen werden bekannt gemacht. 3Danach wird zur Abgabe von Geboten aufgefordert.

(2) Die Versteigerungsbedingungen können bis zum Zuschlag geändert werden.

(3) Bis zum Zuschlag kann der Versteigerungsantrag zurückgenommen werden.

(4) 1Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in dem für alle zu versteigernden Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde liegen. 2Die Versteigerung soll so lange fortgesetzt werden, bis trotz Aufforderung kein Gebot mehr abgegeben wird.

(5) 1Das letzte Gebot soll dreimal aufgerufen werden. 2Der Zuschlag bedarf der Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 32 - 72, Zweiter Teil - Ordentliche Gerichtsbarkeit/§§ 43 - 66, Zweites Kapitel - Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit/§§ 58 - 66, Fünfter Abschnitt - Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken durch Notarinnen und Notare/
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