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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 73 - 81, Dritter Teil - Verwaltungsgerichtsbarkeit/
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§ 81 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 81 NJG – Nachfolgebehörde
1Wird eine Behörde aufgelöst, die einen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines beantragten Verwaltungsakts abgelehnt oder unterlassen hat, so finden ab dem Zeitpunkt der Auflösung die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung sowie die §§ 79 und 80 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der aufgelösten Behörde die Behörde tritt, auf die die Zuständigkeit zum Erlass des Verwaltungsakts übergegangen ist. 2Ist Nachfolgebehörde eine oberste Landesbehörde, so bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren, soweit nicht bereits die aufgelöste Behörde über einen Widerspruch entschieden hat; § 80 bleibt unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 73 - 81, Dritter Teil - Verwaltungsgerichtsbarkeit/
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