Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt (kein Dokument)

§ 20 SächsWprG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWprG
Gliederungs-Nr.: 113-7
Normtyp: Gesetz

§ 20 SächsWprG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird das Gesetz zur übergangsweisen Regelung der Erstattung von Wahlkampfkosten für die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Wahlkampfkosten-Übergangsgesetz - WKUG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 473) aufgehoben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsWprG,SN - WahlprüfungsG/
Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt (kein Dokument)
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.