Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/Hess. FFG 1954,HE - Hessisches Freiwillige Gerichtsbarkeit-Gesetz/Art. 31 - 37, Dritter Abschnitt - Öffentliche Register, Handelssachen/
Dokument
Art. 32 Hess. FFG
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Öffentliche Register, Handelssachen
Art. 32 Hess. FFG – Versendung öffentlicher Register (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).
Die bei dem Amtsgericht geführten Register dürfen nicht an Behörden und Beamte versandt werden. Außerhalb der Diensträume soll ein Register nur auf Ersuchen des erkennenden Gerichts und nur durch einen Beamten des Registergerichts vorgelegt werden. Dieser hat das Register alsdann sofort zurückzubringen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/Hess. FFG 1954,HE - Hessisches Freiwillige Gerichtsbarkeit-Gesetz/Art. 31 - 37, Dritter Abschnitt - Öffentliche Register, Handelssachen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146133,33
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146133,33
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.