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§ 9 BbgKiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz - BbgKiStG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz - BbgKiStG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKiStG
Gliederungs-Nr.: 6110-5
Normtyp: Gesetz

§ 9 BbgKiStG – Rechtsbehelfe

(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Richtet sich der Widerspruch gegen den Kirchensteuerbescheid eines Finanzamtes, ist vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheides die zuständige kirchliche Stelle zu hören.

(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Maßstabsteuer gestützt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/BbgKiStG,BB - Brandenburgisches Kirchensteuergesetz/
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