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/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/BbgKiStG,BB - Brandenburgisches Kirchensteuergesetz/
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§ 10 BbgKiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz - BbgKiStG)
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz - BbgKiStG)
Landesrecht Brandenburg
§ 10 BbgKiStG – Vollstreckung
Soweit die Kirchensteuer von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften selbst verwaltet wird, wird sie auf Antrag und gegen Erstattung der Kosten von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder, soweit kommunale Stellen die Steuer einziehen, von den amtsfreien Gemeinden, Ämtern und kreisfreien Städten nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vollstreckt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/BbgKiStG,BB - Brandenburgisches Kirchensteuergesetz/
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