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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UVPG - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/§§ 54 - 64, Teil 5 - Grenzüberschreitende Umweltprüfungen/§§ 60 - 63, Abschnitt 2 - Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung/
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§ 63 UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bundesrecht
Teil 5 – Grenzüberschreitende Umweltprüfungen → Abschnitt 2 – Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung
§ 63 UVPG – Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen
(1) Für die Beteiligung der deutschen Öffentlichkeit bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gilt § 59 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend.
(2) Für die Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms und für die Auslegung von Unterlagen im Falle der Annahme gilt § 44 entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UVPG - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/§§ 54 - 64, Teil 5 - Grenzüberschreitende Umweltprüfungen/§§ 60 - 63, Abschnitt 2 - Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung/
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