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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VereinsGDV - VereinsG-DV/
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§ 3 VereinsGDV
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Bundesrecht
§ 3 VereinsGDV – Sicherstellung von Sachen
Sachen und Sachgesamtheiten werden dadurch sichergestellt, dass die Vollzugsbehörde sie in Gewahrsam nimmt. Lässt die Eigenart der sicherzustellenden Sachen dies nicht zu, ist die Sicherstellung durch Anbringung von Siegelmarken oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Die Sicherstellung soll dem Gewahrsamsinhaber angezeigt werden.
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