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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 78 - 133, Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften/§§ 78 - 117e, Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze/§§ 85 - 107, 3. Unterabschnitt - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel/§§ 101 - 106, IV. - Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte/
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§ 105 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel → IV. – Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
§ 105 AO – Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen
(1) Die Verpflichtung der Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen einschließlich der Deutschen Bundesbank, der Staatsbanken und der Schuldenverwaltungen sowie der Organe und Bediensteten dieser Stellen zur Verschwiegenheit gilt nicht für ihre Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenüber den Finanzbehörden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Behörden und die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zu wahren.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 78 - 133, Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften/§§ 78 - 117e, Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze/§§ 85 - 107, 3. Unterabschnitt - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel/§§ 101 - 106, IV. - Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte/
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