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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 78 - 133, Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften/§§ 118 - 133, Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte/
Dokument
§ 129 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften → Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte
§ 129 AO – Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts (1)
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 129 - Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsaktes
1Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. 2Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.
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