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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 1 - 32j, Erster Teil - Einleitende Vorschriften/§§ 3 - 15, Zweiter Abschnitt - Steuerliche Begriffsbestimmungen/
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§ 13 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 13 AO – Ständiger Vertreter
1Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. 2Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig
- 1.Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder
- 2.einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 1 - 32j, Erster Teil - Einleitende Vorschriften/§§ 3 - 15, Zweiter Abschnitt - Steuerliche Begriffsbestimmungen/
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