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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 134 - 217, Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung/§§ 193 - 207, Vierter Abschnitt - Außenprüfung/§§ 193 - 203a, 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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§ 195 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 195 AO – Zuständigkeit (1)
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 195 - Zuständigkeit
1Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. 2Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. 3Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 134 - 217, Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung/§§ 193 - 207, Vierter Abschnitt - Außenprüfung/§§ 193 - 203a, 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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