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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 1 - 32j, Erster Teil - Einleitende Vorschriften/§ 32, Fünfter Abschnitt - Haftungsbeschränkung für Amtsträger/
Dokument
§ 32 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Fünfter Abschnitt – Haftungsbeschränkung für Amtsträger
§ 32 AO – Haftungsbeschränkung für Amtsträger (1)
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 32 - Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers
- 1.eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder
- 2.eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder
- 3.eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,
so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 1 - 32j, Erster Teil - Einleitende Vorschriften/§ 32, Fünfter Abschnitt - Haftungsbeschränkung für Amtsträger/
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