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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 249 - 346, Sechster Teil - Vollstreckung/§§ 328 - 336, Dritter Abschnitt - Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen/§§ 328 - 335, 1. Unterabschnitt - Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen/
Dokument
§ 329 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen → 1. Unterabschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 329 AO – Zwangsgeld
Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 249 - 346, Sechster Teil - Vollstreckung/§§ 328 - 336, Dritter Abschnitt - Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen/§§ 328 - 335, 1. Unterabschnitt - Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen/
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