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§ 14 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt II – Personalrat → 1. – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 HmbPersVG – Erweitertes passives Wahlrecht

(1) Die Voraussetzung des § 13 Absatz 1 Nummer 1 entfällt, wenn die Dienststelle weniger als ein Jahr besteht.

(2) Die Voraussetzung des § 13 Absatz 1 Nummer 2 entfällt, wenn nicht fünfmal so viel wählbare Angehörige des öffentlichen Dienstes jeder Gruppe vorhanden wären, als nach § 15 und § 16 zu wählen sind.

(3) Die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Nummern 1 und 2 entfallen für die in § 11 Absatz 3 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPersVG,HH - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz/§§ 11 - 53, Abschnitt II - Personalrat/§§ 11 - 27, 1. - Wahl und Zusammensetzung/