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§ 71 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt V – Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung → 1. – Jugend- und Auszubildendenvertretung

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 HmbPersVG – Sitzungen und sonstige Geschäftsführung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen einberufen. An den Sitzungen soll die oder der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats beratend teilnehmen.

(2) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung die §§ 35 bis 39, die §§ 43 bis 45, § 47 und § 48 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPersVG,HH - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz/§§ 62 - 75, Abschnitt V - Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung/§§ 62 - 74, 1. - Jugend- und Auszubildendenvertretung/
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