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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/HG 2021,BY - Haushaltsgesetz 2021/
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Art. 11 HG 2021
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
Landesrecht Bayern
Art. 11 HG 2021 – Änderung des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern
In Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 66-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 312 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, werden die Wörter "zwei Milliarden zweihundertfünfzig Millionen" durch die Wörter "fünf Milliarden" ersetzt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/HG 2021,BY - Haushaltsgesetz 2021/
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