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Landesbauordnung (LBO)
Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 2 – Bauprodukte
§ 24 LBO – Zertifizierung
(1) Dem herstellenden Unternehmen ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 25 zu erteilen, wenn das Bauprodukt
- 1.
den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
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einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.
(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 25 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LBO,SL - Landesbauordnung/§§ 13 - 51, Teil 3 - Bauliche Anlagen/§§ 17b - 26, Abschnitt 2 - Bauprodukte/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=311976,25
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