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§ 24 LBO
Landesbauordnung (LBO)  
Landesrecht Saarland

Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 2 – Bauprodukte

Titel: Landesbauordnung (LBO)  
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 LBO – Zertifizierung

(1) Dem herstellenden Unternehmen ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 25 zu erteilen, wenn das Bauprodukt

  1. 1.

    den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und

  2. 2.

    einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.

(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 25 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LBO,SL - Landesbauordnung/§§ 13 - 51, Teil 3 - Bauliche Anlagen/§§ 17b - 26, Abschnitt 2 - Bauprodukte/
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