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§ 27 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → I. – Allgemeines

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 LVwVG – Pfändung

Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist; sie hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LVwVG,RP - Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 1 - 67, Erster Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten/§§ 19 - 60, II. Abschnitt - Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird/§§ 27 - 58, 2. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen/§§ 27 - 30a, I. - Allgemeines/
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