Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LVwVG,RP - Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 1 - 67, Erster Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten/§§ 19 - 60, II. Abschnitt - Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird/§§ 27 - 58, 2. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen/§§ 27 - 30a, I. - Allgemeines/
Dokument
§ 27 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
2. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → I. – Allgemeines
§ 27 LVwVG – Pfändung
Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist; sie hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LVwVG,RP - Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 1 - 67, Erster Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten/§§ 19 - 60, II. Abschnitt - Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird/§§ 27 - 58, 2. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen/§§ 27 - 30a, I. - Allgemeines/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=147768,28
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=147768,28
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.