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§ 1 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Vollstreckung von Verwaltungsakten → I. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 LVwVG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die Vollstreckung durch Bundesrecht geregelt ist oder Rechtsvorschriften des Landes besondere Bestimmungen über die Vollstreckung enthalten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LVwVG,RP - Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 1 - 67, Erster Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten/§§ 1 - 18, I. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften/