Wird unmittelbar vor Eröffnung einer Abstimmung oder einer Wahl die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so wird ausgezählt. Ergibt sich, dass die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl der Abgeordneten nicht anwesend ist, stellt die Präsidentin oder der Präsident fest, dass das Haus beschlussunfähig ist. Bei Beschlussunfähigkeit unterbricht die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung oder hebt sie auf.
Vom 18. Februar 1976 (Amtsbl. S. 213)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790)
Inhaltsübersicht | §§ |
Allgemeines | 1 |
Gesetzliche Feiertage | 2 |
Anwendung sonstiger Feiertagsvorschriften | 3 |
Allgemeine Arbeitsverbote | 4 |
Ausnahmen von den Arbeitsverboten | 5 |
Schutz der Gottesdienste | 6 |
Jüdische Feiertage | 6a |
Messen und Märkte | 7 |
Verbot von Versammlungen, Veranstaltungen und des Betriebes von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen | 8 |
Verbot von Sportveranstaltungen | 9 |
Verbot von Tanzveranstaltungen | 10 |
Gestaltung der Veranstaltungen | 11 |
Ausnahmen | 12 |
Einschränkung von Grundrechten | 13 |
Ordnungswidrigkeiten | 14 |
(weggefallen) | 15 |
Inkrafttreten | 16 |
(1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Der Schutz gilt von 0.00 bis 24.00 Uhr, wenn in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(1) Gesetzliche Feiertage sind
(2) Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten wird ermächtigt, aus besonderem Anlass, der eine Staatstrauer oder -feier gebietet, durch Rechtsverordnung
Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die Feiertage nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a sind allgemeine Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.
(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertage sind vorbehaltlich des § 5 alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen.
(1) Von den Verboten nach § 4 Abs. 2 sind ausgenommen
(2) Bei den erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen. Unnötige Störungen, insbesondere Geräusche, sind zu vermeiden. Eine Störung der Gottesdienste darf nicht eintreten.
(1) An den Sonntagen, den gesetzlichen und rein kirchlichen Feiertagen sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Dies gilt entsprechend für am Vorabend von Sonntag oder Feiertagen stattfindenden Abendgottesdienste (Vorabendmessen). Während der Dauer der in Satz 1 und 2 bezeichneten Gottesdienste ist es an den in Satz 1 bezeichneten Orten verboten, Lärm über das im Straßenverkehr übliche Maß hinaus zu erzeugen.
(2) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai, sind in der Nahe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes insbesondere verboten:
(3) Als Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes gilt 11.00 Uhr. Die Ortspolizeibehörde kann im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen bestimmen, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes vor 11.00 Uhr liegt. Der abweichend von Satz 1 örtlich festgesetzte Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
(1) An den in Artikel 3 des Vertrages zwischen dem Saarland und der Synagogengemeinde Saar - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 14. November 2001- (Amtsbl. 2002 S. 526) bezeichneten jüdischen Feiertagen ist den bekenntniszugehörigen Personen, die in öffentlichen oder privaten Betrieben und Verwaltungen in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, auf Antrag Freistellung zu gewähren. Eine Freistellung kommt nicht in Betracht für Arbeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen verrichtet werden dürfen und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Erledigung unaufschiebbarer Aufgaben von Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Personen nicht entstehen.
(2) Bekenntniszugehörige Schülerinnen und Schüler werden an den in Absatz 1 bezeichneten jüdischen Feiertagen auf Antrag vom Unterricht freigestellt.
Soweit Messen (ausgenommen Mustermessen) und Märkte an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach 11.00 Uhr beginnen.
(1) Unbeschadet der Vorschriften der §§ 4 bis 7 sind öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden sowohl einmalig als auch regelmäßig stattfindenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, verboten
(2) Unbeschadet der Vorschriften der §§ 4 bis 6 ist der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag, am Volkstrauertag, am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) und am 1. Weihnachtstag verboten. Der Betrieb des Vortages kann an diesen Tagen bis spätestens 4.00 Uhr fortgeführt werden.
(3) Bei der öffentlichen Darbietung von Rundfunksendungen sowie von Musik und Tonaufnahmen ist auf den ernsten Charakter der in Absatz 1 bezeichneten Sonn- oder Feiertage Rücksicht zu nehmen.
Öffentliche sportliche Veranstaltungen sind verboten
Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten
Auch bei solchen Versammlungen, Aufzügen, Umzügen, Veranstaltungen und Darbietungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften an Sonn- oder Feiertagen nicht verboten sind, ist auf das Wesen dieser Tage Rücksicht zu nehmen. Ungebührliche Störungen, insbesondere die Erzeugung von Lärm, sind zu unterlassen.
(1) Beim Vorliegen eines Bedürfnisses sind von den Verboten des § 4 Abs. 2 und der §§ 6 bis 10 Ausnahmen zuzulassen, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist. Eine Störung der Gottesdienste darf durch die ausnahmsweise genehmigten Veranstaltungen nicht eintreten.
(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen sind
(3) Eine Ausnahmeerlaubnis nach Absatz 1 gilt als erteilt, wenn ein mit einer Begründung versehener Antrag mindestens drei Wochen vor dem geplanten Termin der Veranstaltung bei der nach Absatz 2 zuständigen Behörde schriftlich vorgelegt wurde und die Behörde diesem Antrag nicht spätestens eine Woche vor dem geplanten Termin der Veranstaltung schriftlich widersprochen hat.
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes ) wird nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Buchstaben a und b , des § 6 Abs. 1 und 2 und des § 8 Abs. 1 eingeschränkt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs. 2 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Tätigkeiten ausübt, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen;
entgegen § 5 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen bei erlaubten Tätigkeiten vermeidbare Störungen, insbesondere Geräusche verursacht
entgegen § 6 Abs. 1 oder § 12 Satz 2 einen Gottesdienst stört;
entgegen § 6 Abs. 2 bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen Versammlungen, Aufzüge, Umzüge, Tanz- oder Unterhaltungsveranstaltungen oder sportliche Veranstaltungen in der Nähe von Kirchen oder anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien durchführt;
entgegen § 7 an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen zugelassene Messen oder Märkte vor 11.00 Uhr beginnt;
entgegen § 8 Abs. 1 dem Versammlungs-, Aufzugs-, Umzugs- oder Veranstaltungsverbot
am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag oder am Volkstrauertag jeweils ab 4.00 Uhr,
am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,
am Buß- und Bettag zwischen 4.00 und 18.00 Uhr oder
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr
zuwiderhandelt,
entgegen § 8 Abs. 2 dem Betriebsverbot von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag, am Volkstrauertag, am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) oder am 1. Weihnachtstag zuwiderhandelt
oder
entgegen § 8 Abs. 3 öffentliche Rundfunksendungen, Musik oder Tonaufnahmen darbietet, die auf den ernsten Charakter der in § 8 Abs. 1 genannten Sonn- oder Feiertage keine Rücksicht nehmen;
entgegen § 9 öffentliche sportliche Veranstaltungen
am Karfreitag, am Allerheiligentag oder am Totensonntag
am Allerseelentag oder am Buß- und Bettag jeweils bis 11:00 Uhr oder
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr durchführt;
entgegen § 10 öffentliche Tanzveranstaltungen
in der Zeit von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Karsamstag 24.00 Uhr
am Allerheiligentag, am Volkstrauertag oder am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr,
am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,
am Buß- und Bettag von 4.00 bis 18.00 Uhr oder
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) von 14.00 bis 24.00 Uhr
durchführt;
entgegen § 11 ungebührliche Störungen, insbesondere Lärm bei Versammlungen, Aufzügen, Umzügen, Veranstaltungen sowie Darbietungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften an Sonn- oder Feiertagen nicht verboten sind, verursacht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 2 Abs. 2 Buchstabe a oder b erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern darin für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verwiesen wird.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken -, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
(weggefallen)
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969)
Zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)
Inhaltsverzeichnis | §§ |
Erster Teil | |
Allgemeine Vorschriften | |
1. Abschnitt | |
Grundsatzvorschriften | |
Geltungsbereich | 1 |
Öffentliche Straßen | 2 |
Einteilung der öffentlichen Straßen | 3 |
Ortsdurchfahrten | 4 |
weggefallen | 5 |
Widmung | 6 |
Umstufung | 7 |
Einziehung | 8 |
Straßenbaulast | 9 |
2. Abschnitt | |
Eigentum | |
Gesetzlicher Eigentumsübergang | 10 |
Ausübung des Eigentums am Straßengrund und Erwerbspflicht | 11 |
Rückübertragung von Eigentum | 12 |
Grundbuchberichtigung | 13 |
3. Abschnitt | |
Gemeingebrauch und Sondernutzung | |
Gemeingebrauch | 14 |
Beschränkung des Gemeingebrauchs | 15 |
Verunreinigung | 16 |
Straßenanlieger | 17 |
Sondernutzung | 18 |
Sondernutzung in Ortsdurchfahrten | 19 |
Zufahrten und Zugänge | 20 |
Besondere Straßenanlagen | 21 |
Sonstige Benutzung | 22 |
Enteignungsbeschränkung | 23 |
4. Abschnitt | |
Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen | |
Errichtung von Hochbauten | 24 |
Änderung bestehender Hochbauten | 25 |
Sonstige Anbaubeschränkungen | 26 |
Freihaltung der Sicht bei Kreuzungen und Einmündungen | 27 |
Entschädigung für Anbaubeschränkungen | 28 |
Anlagen der Außenwerbung | 29 |
Beschränkungen bei geplanten Straßen | 30 |
Schutzmaßnahmen | 31 |
Schutzwaldungen | 32 |
Bepflanzung | 33 |
5. Abschnitt | |
Kreuzungen und Umleitungen | |
Kreuzungen öffentlicher Straßen | 34 |
Baukosten bei Kreuzungen öffentlicher Straßen | 35 |
Kreuzungen mit Gewässern | 35a |
Unterhaltung der Straßenkreuzungen | 36 |
Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern | 36a |
Ermächtigung zu Rechtsverordnungen | 36b |
Umleitungen | 37 |
6. Abschnitt | |
Planfeststellung und Enteignung | |
Planungen | 38 |
Voraussetzungen der Planfeststellung | 39 |
Planfeststellungsverfahren | 40 |
Anlagen der Verkehrsüberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls | 41 |
Veränderungssperre | 42 |
aufgehoben | 43 |
Enteignung | 44 |
Vorzeitige Besitzeinweisung | 44a |
Vorarbeiten | 45 |
Zweiter Teil | |
Straßenbaulast für Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung | |
Straßenbaulast des Landes | 46 |
Straßenbaulast der Gemeinden bei Ortsdurchfahrten | 47 |
Straßenbaulast Dritter | 48 |
Sofortmaßnahmen an Straßenteilen in der Baulast Dritter | 49 |
Dritter Teil | |
Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen | |
1. Abschnitt | |
Gemeindestraßen | |
Straßenbaulast für Gemeindestraßen | 50 |
Kostenausgleich bei Gemeindeverbindungsstraßen | 51 |
Sondernutzung an Gemeindestraßen | 52 |
Straßenreinigung | 53 |
2. Abschnitt | |
Sonstige öffentliche Straßen | |
Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen | 54 |
Anwendung von Vorschriften bei sonstigen öffentlichen Straßen | 55 |
Vierter Teil | |
Aufsicht und Zuständigkeit | |
Straßenbaubehörden | 56 |
Straßenaufsichtsbehörden | 57 |
Straßenaufsicht | 58 |
Technische Richtlinien | 59 |
Fünfter Teil | |
Schutzvorschriften und Ordnungswidrigkeiten | |
Vorschriften zum Schutze der Straßen | 60 |
Ordnungswidrigkeiten | 61 |
Sechster Teil | |
Übergangs- und Schlussvorschriften | |
Vorhandene öffentliche Straßen | 62 |
Widmung | 63 |
Ortsdurchfahrten und Ortsumgehungen | 64 |
Sondernutzungen | 65 |
weggefallen | 66 |
Bausperren | 67 |
Aufhebung von Vorschriften | 68 |
Einschränkung des Grundrechts nach Artikel 13 des Grundgesetzes | 69 |
Durchführungsvorschriften | 70 |
Dieses Gesetz regelt das Recht der öffentlichen Straßen. Für die Bundesfernstraßen im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 ( BGBl. I S. 286 ) in seiner jeweils geltenden Fassung gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die Straßen und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:
(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Klassen eingeteilt:
(2) Für die Landstraßen I. Ordnung und die Landstraßen II. Ordnung werden Straßenverzeichnisse, für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen werden Bestandsverzeichnisse geführt. Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, das Nähere über die Zuständigkeit zur Führung, die Einrichtung und den Inhalt dieser Verzeichnisse durch Rechtsverordnung zu regeln.
(1) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landstraße I. Ordnung oder Landstraße II. Ordnung, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(2) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit setzt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest. Er kann dabei von den Vorschriften des Absatzes 1 abweichen, wenn die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs es erfordert oder erlaubt.
(3) Der Festsetzungsbeschluss ist in der betroffenen Gemeinde zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind mit Rechtsmittelbelehrung ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelfrist mit dem Ende der Auslegungsfrist zu laufen beginnt. Dies gilt auch für die Festsetzung der Ortsdurchfahrten von Bundesfernstraßen.
(weggefallen)
(1) Widmung ist die Verfügung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält.
(2) Die Widmung für den öffentlichen Verkehr verfügt der Träger der Straßenbaulast. Soll Träger der Straßenbaulast ein anderer als das Saarland oder eine Gemeinde werden, so verfügt auf dessen schriftlichen oder elektronischen Antrag die Straßenaufsichtsbehörde die Widmung. In der Widmungsverfügung sind die Straßenklasse sowie Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten festzulegen.
(3) Die Widmung setzt voraus, dass der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen, oder dass der Eigentümer oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Verfügung zugestimmt hat, oder dass der Träger der Straßenbaulast in den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks eingewiesen ist.
(4) Die Widmungsverfügung ist mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen.
(5) Durch bürgerlich-rechtliche Verfügung oder durch Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Enteignung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.
(6) Werden im Rahmen eines auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften durchgeführten förmlichen Verfahrens der Bau oder die Änderung einer Straße unanfechtbar angeordnet, so gilt die Straße mit der Verkehrsübergabe als gewidmet. Die Behörde, die die Widmung verfügt, hat den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe sowie Beschränkungen der Widmung öffentlich bekannt zu machen.
(7) Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder im Querschnitt ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. In diesen Fällen bedarf es keiner öffentlichen Bekanntmachung.
(1) Umstufung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine öffentliche Straße bei Änderung ihrer Verkehrsbedeutung der entsprechenden Straßengruppe zugeordnet wird (Aufstufung, Abstufung). Die Umstufung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen.
(2) Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße dergestalt, dass sie überwiegend die Merkmale einer anderen in § 3 Abs. 1 bezeichneten Straßenklasse aufweist, so ist sie in die entsprechende Straßenklasse umzustufen. Das Gleiche gilt, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechenden Straßenklasse eingeordnet ist.
(3) Über die Umstufung entscheidet die Oberste Landesstraßenbaubehörde. Die an der Umstufung beteiligten Träger der Straßenbaulast sind vor der Umstufung in mündlicher Verhandlung zu hören.
(4) Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und 3 Monate vorher angekündigt werden. Im Einvernehmen mit dem neuen Träger der Straßenbaulast kann ein anderer Zeitpunkt für das Wirksamwerden bestimmt werden.
(5) Im Falle der Abstufung einer Bundesfernstraße bestimmt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit die neue Straßenklasse. Der neue Träger der Straßenbaulast ist vorher zu hören.
(1) Besteht für eine Straße kein öffentliches Verkehrsbedürfnis mehr oder liegen sonstige überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung als öffentliche Straße vor, so ist sie durch Verfügung des Trägers der Straßenbaulast einzuziehen. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die von der Straße berührt werden, ortsüblich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben; gleichzeitig ist sie der obersten Straßenbaubehörde und der obersten Straßenverkehrsbehörde anzuzeigen. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung eingezogen werden sollen.
(3) Die Einziehungsverfügung ist mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen.
(4) Mit der Einziehung einer Straße entfallen Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzungen.
(5) Für die Einziehung auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften gilt § 6 Abs. 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Straße als in dem Zeitpunkt eingezogen gilt, in dem sie dem öffentlichen Verkehr tatsächlich entzogen wird.
(6) Wird eine Straße begradigt oder unerheblich verlegt und dadurch ein Teil dieser Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung und keiner Bekanntmachung (Absatz 2).
(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außer Stande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese Verkehrszeichen hat die Straßenbaubehörde vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.
(2) Beim Bau und der Unterhaltung der Straßen sind die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu beachten. Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es bei Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung nicht.
(3) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören nicht das Schneeräumen, das Streuen bei Schnee- und Eisglätte und die Beleuchtung.
(3a) Die aus dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen, einschließlich der Bundesfernstraßen sich ergebenden Aufgaben werden als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit wahrgenommen.
(4) Bei einem Wechsel der Straßenbaulast hat der bisherige Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er der Straßenbaulast in dem durch die bisherige Straßenklasse gebotenen Ausbauzustand genügt und den hierzu notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. Zu den Kosten des Grunderwerbs gehören auch die Kosten der Vermessung und Vermarkung. Verbindlichkeiten, die zur Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen von dem bisherigen Träger der Straßenbaulast eingegangen wurden, sind vom Übergang ausgeschlossen.
(5) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den Bau oder die Änderung der Straße das Eigentum an einem Grundstück erworben, so hat der neue Träger der Straßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Steht dem bisherigen Träger der Straßenbaulast ein für Zwecke des Satzes 1 erworbener Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zu, so ist er verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben und nach Erwerb auf den neuen Träger der Straßenbaulast zu übertragen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das Grundstück dauernd für die Straße benötigt wird. Dem bisherigen Träger der Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten, die nach dem Wechsel der Straßenbaulast fällig werden, gegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zu. Im Übrigen wird das Eigentum ohne Entschädigung übertragen ( § 10 Abs. 4 ).
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gehen das Eigentum an der Straße mit Ausnahme der Nebenanlagen ( § 2 Abs. 2 Nr. 5 ) sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den Träger der Straßenbaulast über, soweit das Eigentum bisher einer Gebietskörperschaft zustand. § 9 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Kosten der Vermessung und Vermarkung eines nach Absatz 1 übergegangenen Grundstücks hat der Träger der Straßenbaulast zu tragen.
(3) Hat der bisherige Eigentümer berechtigterweise besondere Anlagen in der Straße gehalten, so ist der neue Eigentümer verpflichtet, diese weiter zu dulden. § 18 Abs. 4 und § 21 gelten entsprechend.
(4) Bei einem Wechsel der Straßenbaulast finden die Vorschriften der Absätze 1 und 3 entsprechende Anwendung.
(1) Ist der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer der Grundstücke, die für die Straße in Anspruch genommen worden sind, so steht ihm einschließlich der Befugnisse aus § 22 (Sondernutzungen nach bürgerlichem Recht) die Ausübung der Rechte und Pflichten des Eigentümers in dem Umfang zu, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.
(2) Der Träger der Straßenbaulast hat auf Antrag des Eigentümers die für die Straße in Anspruch genommenen Grundflächen binnen einer Frist von vier Jahren seit Inbesitznahme zu einem angemessenen Preis zu erwerben. Beim Erwerb des Eigentums hat er das Recht, Grundpfandrechte und sonstige dingliche Rechte Dritter abzulösen; mit der Zahlung des Ablösungsbetrags gelten diese Rechte als erloschen.
(3) Der Lauf der Frist nach Absatz 2 ist gehemmt, solange der Eigentümer diesen Antrag nicht gestellt hat oder die Abwicklung des Grunderwerbs aus anderen Gründen verzögert wird, die der Träger der Straßenbaulast nicht zu vertreten hat.
(1) Bei Einziehung einer Straße kann der frühere Eigentümer innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an Straßengrundstücken zurückübertragen wird. War das Eigentum nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 übergegangen, so erfolgt die Eigentumsübertragung entschädigungslos. War das Eigentum nach § 11 Abs. 2 erworben, so hat der frühere Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu entrichten. § 9 Abs. 4 Satz 3 und § 10 Abs. 3 gelten entsprechend.
(2) Die Kosten der Vermessung und Vermarkung sowie die Kosten der Beurkundung und Umschreibung hat der frühere Baulastträger der eingezogenen Straße zu tragen.
Beim Übergang des Eigentums an Straßen nach § 10 Abs. 1 und 4 ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Straßenbaubehörde des neuen Trägers der Straßenbaulast zu stellen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die mit dem Amtssiegel versehene Bestätigung der Straßenaufsichtsbehörde, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht.
(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet (Gemeingebrauch). Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn durch die Benutzung einer öffentlichen Straße der Gemeingebrauch anderer unzumutbar beeinträchtigt wird.
(2) Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Der Gemeingebrauch kann zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, beschränkt werden. Die Straßenbaubehörde kann insoweit - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde - Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.
(2) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Baulastträger der Straße, für die Ersatz geschaffen werden muss, zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.
(1) Den Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße liegen (Straßenanlieger), steht kein Anspruch darauf zu, dass die Straße nicht verändert oder nicht eingezogen wird.
(2) Wird durch den Bau oder die Änderung einer öffentlichen Straße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Hat der Entschädigungsberechtigte jedoch die Entstehung eines Vermögensnachteiles mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(3) Wird die Straßenentwässerung über der Straße benachbarte Grundstücke geführt, so gelten die §§ 93 bis 98 des Saarländischen Wassergesetzes vom 28. Juni 1960 (Amtsbl. S. 511).
(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung; sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Dies gilt nicht, wenn eine solche Benutzung einer Ausnahmegenehmigung oder einer Erlaubnis nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bedarf oder wenn diese sie besonders zulässt, ferner die Benutzung einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist.
(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Für die Erlaubnis können, soweit erforderlich auch nachträglich, Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden. Eine auf Zeit erteilte Erlaubnis kann vor Ablauf der Zeit aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit widerrufen werden.
(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Bei der Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
(4) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(5) Der Wechsel der Straßenbaulast lässt die Erlaubnis unberührt.
(6) Der Erlaubnisnehmer hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße keinen Ersatzanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast.
(7) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.
(8) Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht Erfolg versprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
(1) In Ortsdurchfahrten von Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung erteilt die Gemeinde die Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 . Sie darf die Erlaubnis nur mit Zustimmung des Baulastträgers für die Fahrbahn erteilen, wenn die Sondernutzung sich auf die Fahrbahn erstreckt oder geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf der Fahrbahn zu beeinträchtigen. Die Zustimmung ist auch erforderlich, wenn eine Gemeinde eine derartige Sondernutzung für sich selbst in Anspruch nehmen will.
(2) Ist die Erlaubnis von der Gemeinde mit Zustimmung des Baulastträgers für die Fahrbahn widerruflich erteilt, so hat die Gemeinde die Erlaubnis auf Verlangen des Baulastträgers für die Fahrbahn zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.
(3) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung sowie die Gebühren regeln. § 18 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
(4) § 18 Abs. 8 gilt entsprechend.
(1) Zufahrten und Zugänge verbinden die der Straße benachbarten Grundstücke oder private Wege mit der Straße. Sie gelten außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt einer Landstraße I. Ordnung oder einer Landstraße II. Ordnung als Sondernutzung im Sinne des § 18 , wenn sie neu angelegt oder geändert werden.
(2) § 18 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Träger der Straßenbaulast von dem Erlaubnisnehmer alle Maßnahmen hinsichtlich der örtlichen Lage, der Art und der Ausgestaltung der Zufahrt und des Zuganges verlangen kann, die aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind.
(3) Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll.
(4) Der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten und Zugänge
(4a) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 beruhen, gelten § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 21 entsprechend.
(5) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Straßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Abs. 4a den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer wirtschaftlichen Erlaubnis beruhen.
(6) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenbauarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebes gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zugänge oder Zufahrten geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Abs. 5 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 bleibt unberührt.
Wenn eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwändiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Dies gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr an Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt. § 21 bleibt unberührt.
(1) Die Enteignung einer Straße ist nur insoweit zulässig, als der mit der Enteignung angestrebte Zweck nicht im Widerspruch zur Widmung steht oder den Bestand der Straße nicht beeinträchtigt.
(2) Die Enteignung bedarf im Einzelfall der Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde. Vor Erteilung der Zustimmung können weder vorbereitende Arbeiten noch der Baubeginn von der Enteignungsbehörde gestattet werden.
(1) Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten dürfen längs der Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung
nicht errichtet werden. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Straßenbaubehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Anbauverbot zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht ( § 9 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zu Stande gekommen ist.
(1) Für die erhebliche Änderung oder andersartige Nutzung bestehender Hochbauten innerhalb der in § 24 Abs. 1 festgelegten Entfernungen dürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilt werden. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 24 Abs. 3 .
(2) Bedürfen erhebliche Änderungen oder andersartige Nutzungen von Hochbauten im Sinne des Absatzes 1 keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der Straßenbaubehörde.
(3) Die Zustimmung oder Genehmigung der Straßenbaubehörde darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.
(1) Für die Errichtung, erhebliche Änderung oder andersartige Nutzung von baulichen Anlagen jeder Art außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmte Teile der Ortsdurchfahrt
dürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilt werden. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 24 Abs. 3 .
(2) Die Gemeinden können durch Satzung, die der Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde bedarf, bestimmen, welche Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage von Zufahrten zu baulichen Anlagen frei zu halten sind.
(3) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Bauliche Anlagen dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen die Sicht behindert und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Einmündungen von Straßen. Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erlässt Richtlinien für die Bemessung der freizuhaltenden Flächen.
Wird infolge der Anwendung der §§ 24 bis 27 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.
Auf Anlagen der Außenwerbung außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung finden die Bestimmungen der §§ 24 , 25 und 27 entsprechende Anwendung. An Brücken über Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weiter gehende Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Bei geplanten Straßen gelten die Beschränkungen der §§ 24 bis 27 bereits vom Tage der Offenlegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren an.
(2) Der Anspruch nach § 28 entsteht im Falle des Absatzes 1 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren nachdem die Beschränkungen der §§ 24 bis 27 in Kraft getreten sind.
(1) Zum Schutze der Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, insbesondere Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, Überschwemmungen, haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an Straßen (Anlieger, Hinterlieger) die notwendigen Einrichtungen zu dulden.
(2) Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer die Beseitigung zu dulden.
(3) Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Anlage von Einrichtungen nach Absatz 1 oder die Beseitigung von Anlagen nach Absatz 2 mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Die Betroffenen können die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchführen.
(4) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern oder Besitzern die durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 verursachten Aufwendungen und Schäden angemessen zu vergüten.
(1) Waldungen längs der Straße können von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde in der erforderlichen Breite zu Schutzwaldungen erklärt werden, soweit dies zum Schutze der Straße gegen nachteilige Einflüsse der Natur oder im Interesse der Sicherheit des Verkehrs oder aus Gründen des Immissionsschutzes notwendig ist.
(2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu erhalten und den Schutzzwecken entsprechend zu bewirtschaften. Die Aufsicht hierüber führt die Forstverwaltung.
(3) Der Nutzungsberechtigte kann vom Träger der Straßenbaulast insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als ihm durch die Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Vermögensnachteile entstehen.
Zur Bepflanzung des Straßenkörpers ist nur der Träger der Straßenbaulast befugt. Die Straßenanlieger haben alle Maßnahmen zu dulden, die im Interesse der Erhaltung und Ergänzung der auf dem Straßenkörper befindlichen Bepflanzung erforderlich sind. Desgleichen haben sie alle die Bepflanzung schädigenden Handlungen zu unterlassen.
(1) Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Überschneidungen öffentlicher Straßen in gleicher Höhe sowie Überführungen und Unterführungen. Einmündungen öffentlicher Straßen in andere öffentliche Straßen stehen den Kreuzungen gleich.
(2) Über den Bau neuer sowie über die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Straßen verschiedener Baulastträger wird durch die Planfeststellung entschieden, wenn eine solche nach Maßgabe des § 39 durchgeführt wird. Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln.
(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße die Kosten der Kreuzung zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.
(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt, oder an bestehenden Kreuzungen Anschlussstellen neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Streifen einzubeziehen.
(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
(4) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 2. Beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs auf anderen beteiligten Straßenästen, so haben die Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der Änderungskosten mitzutragen, der auf den Träger der Straßenbaulast des verkehrsschwächeren Straßenastes entfallen würde.
(5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.
(6) Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.
(1) Werden Straßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, dass unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird.
(2) Werden Gewässer ausgebaut ( § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ) und werden dazu Kreuzungen mit Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Straße zu berücksichtigen. Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Verlangt der Träger der Straßenbaulast weiter gehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.
(3) Wird eine Straße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als straßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, so dass eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässerausbaus die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.
(4) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten keine Einigung zu Stande, so ist darüber durch Planfeststellung zu entscheiden.
(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast für die Straße der höheren Straßenklasse die Kreuzungsanlage zu unterhalten.
(2) Bei Über- oder Unterführungen unterhält der Träger der Straßenbaulast für die Straße der höheren Straßenklasse das Kreuzungsbauwerk; die übrigen Teile der Kreuzungsanlage unterhält der Träger der Straßenbaulast für die Straße, zu der sie gehören.
(3) In den Fällen des § 35 Abs. 1 hat der Träger der Straßenbaulast für die neu hinzukommende Straße dem Träger der Straßenbaulast für die vorhandene Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm durch die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 entstehen. Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen.
(4) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung sowie für Wiederherstellung im Fall der Zerstörung durch höhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.
(5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt ist.
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 und 4 gelten nicht, soweit etwas anderes vereinbart wird.
(7) § 34 und § 35 Abs. 6 gelten entsprechend.
(1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlagen von Straßen und Gewässern auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planfeststellung bestimmt wird. Die Unterhaltungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt von Schiffen unter Brücken im Zuge von Straßen sowie auf Schifffahrtszeichen. Soweit diese Einrichtungen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten und die Kosten des Betriebs dieser Einrichtungen zu ersetzen oder abzulösen.
(2) Wird im Falle des § 35a Absatz 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind anzurechnen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten auf Grund eines bestehenden Rechts anders geregelt ist.
Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die näher bestimmt wird:
(1) Bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen nach Maßgabe des § 15 sind die Träger der Straßenbaulast für andere öffentliche Straßen verpflichtet, eine Umleitung des Verkehrs auf ihre Straßen zu dulden.
(2) Die Straßenbaubehörde hat im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür notwendigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke zu erstatten. Dies gilt auch für Aufwendungen, die der Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher, durch die Umleitung verursachter Schäden machen muss.
(3) Muss die Umleitung ganz oder zum Teil über private Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche oder elektronische Anforderung durch die Straßenbaubehörde verpflichtet. Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand des Weges wiederherzustellen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn neue Landstraßen I. Ordnung vorübergehend über andere Straßen an Bundes- oder Landstraßen II. Ordnung angeschlossen werden müssen.
(1) Bei allen Planungen öffentlicher Straßen sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. Die Planungen für Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung sind der Landesplanungsbehörde mitzuteilen.
(2) Bei allen sonstigen örtlichen und überörtlichen Planungen, welche die Änderung bestehender oder den Bau neuer Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung zur Folge haben können, hat die Planungsbehörde das Einvernehmen mit der Straßenaufsichtsbehörde unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig herzustellen.
(1) Vor dem Bau neuer oder der wesentlichen Änderung bestehender Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung ist das Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. In dem Planfeststellungsbeschluss soll auch darüber entschieden werden, welche Kosten andere Beteiligte zu tragen haben.
(2) Auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast soll vor dem Bau neuer oder zur wesentlichen Änderung von Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, wenn es sich um eine isolierte Straßenplanung handelt, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.
(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs in seiner jeweils geltenden Fassung ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gilt § 40 des Baugesetzbuchs .
(4) Die Planfeststellung kann entfallen,
(5) Werden im Planfeststellungsverfahren öffentliche Interessen berührt, für die die Zuständigkeit von Bundesbehörden gegeben ist, und kommt eine Verständigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zu Stande, so kann die Planfeststellungsbehörde nur insoweit entscheiden, als die zuständigen Bundesbehörden zugestimmt haben.
(1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151) mit der Maßgabe, dass ein Plan, mit dessen Durchführung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wurde, nur dann außer Kraft tritt, wenn er nicht vorher von der Planfeststellungsbehörde um höchstens weitere fünf Jahre verlängert wird. Die Verlängerung ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Landstraßen I. Ordnung oder Landstraßen II. Ordnung haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung einbezogen werden. Das Gleiche gilt für Zollanlagen an Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung.
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zu Stande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 44 .
(3) Um die Planung der Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung zu sichern, kann das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen. Die Gemeinden, der Regionalverband und die Landkreise, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.
(4) Auf die Festlegung eines Planungsgebiets ist in den Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen. Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
(5) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit kann Ausnahmen von Veränderungssperren zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(weggefallen)
(1) Die Träger der Straßenbaulast haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht.
(2) Durch die Enteignung können
entzogen oder belastet werden.
(3) Die Enteignung ist nur zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach §§ 33 ff. festgestellten Plans notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(4) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. § 3a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die in § 41 genannten Anlagen entsprechend.
(6) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze.
(1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans in den Besitz des von der Enteignung betroffenen Grundstücks einweisen.
(2) Die Enteignungsbehörde hat nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzulegen. Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen zuzustellen. Ein Beschluss in elektronischer Form ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan aufgehoben, ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die Grundstücke, die für die in § 41 genannten Anlagen benötigt werden.
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar und durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zu Stande, so setzt die Enteignungsbehörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(1) Träger der Straßenbaulast für die Landstraßen I. Ordnung und die Landstraßen II. Ordnung ist das Land.
(2) Dies gilt nicht für Ortsdurchfahrten, soweit bei ihnen die Straßenbaulast nach den folgenden Bestimmungen den Gemeinden obliegt.
(1) Die Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Land oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.
(1a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50.000, aber weniger als 80.000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(2) Bei den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.
(3) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Landstraße I. Ordnung oder die Landstraße II. Ordnung, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt besonders festzulegen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
(1) Die Bestimmungen der §§ 46 und 47 gelten nicht, soweit die Straßenbaulast auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird.
(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast selbst unberührt.
Obliegt gemäß § 48 die Straßenbaulast für die im Zuge einer Straße gelegenen Straßenteile, z.B. Brücken und Durchlässe, einem Dritten, so ist der nach §§ 46 und 47 an sich zuständige Träger der Straßenbaulast im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigt und verpflichtet, nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Dritten alle Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse der Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. In dringenden Ausnahmefällen kann die vorherige Ankündigung unterbleiben.
Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen innerhalb ihres Gemeindegebiets.
(1) Wenn eine Gemeindestraße überwiegend dem Verkehrsbedürfnis anderer Gemeinden dient, haben diese insoweit der örtlich zuständigen Gemeinde die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Die beteiligten Gemeinden können die Baulast abweichend von der Vorschrift des § 50 durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung ist der Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Brücken auf der Gemeindegrenze.
Die Gemeinden können für Sondernutzungen an Gemeindestraßen durch Satzung abweichend Erleichterungen von den §§ 18 und 20 gewähren.
(1) Alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung sind ordnungsgemäß zu reinigen. Die Reinigungspflicht obliegt den Gemeinden. Sie umfasst insbesondere das Säubern der Fahrbahnen und Gehwege, die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Glatteis und Schneeglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen.
(2) Das Landesamt für Straßenwesen unterstützt die Gemeinden ohne Anspruch auf Kostenersatz bei der Schneeräumung auf den Fahrbahnen der Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung sowie bei dem Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen dieser Straßen.
(3) Die Gemeinden sind berechtigt durch Satzung
einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind, einzelne unbebaute Grundstücke unterbrechen den Zusammenhang nicht,
die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen; dies gilt nicht für das Reinigen der Fahrbahn, wenn wegen der Verkehrsdichte Gefahr für Leib und Leben der Reinigenden zu befürchten ist,
die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen; soweit die Gemeinden zur Deckung der Kosten Gebühren erheben, gelten die Pflichtigen als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes ,
vorzusehen, dass auf Antrag des Verpflichteten ein Dritter durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an Stelle des Eigentümers oder des zur Nutzung dinglich Berechtigten übernimmt,
Art und Umfang der Reinigungspflicht zu bestimmen.
(1) Der Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen wird in der Widmung bestimmt. § 6 Abs. 6 bleibt unberührt. Für die sonstigen öffentlichen Straßen, die gemäß § 63 als gewidmet gelten, ist Träger der Straßenbaulast, wer die Straße bisher unterhalten hat.
(2) Abweichend von § 9 beschränkt sich die Straßenbaulast auf die Unterhaltung der Straße in dem Umfange, in welchem sie bei der Widmung erforderlich war, sofern nicht weitergehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen.
(1) Auf die sonstigen öffentlichen Straßen finden die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes ( Erster Teil ) mit Ausnahme der §§ 4 , 10 bis 13 , 18 bis 33 und 38 bis 44 Anwendung.
(2) Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen, die nicht Gemeingebrauch ist, regelt sich nach bürgerlichem Recht. Ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast, so gilt § 52 entsprechend.
(1) Oberste Landstraßenbaubehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Straßenbaubehörden sind:
(3) Für sonstige öffentliche Straßen, für die Träger der Straßenbaulast eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist, werden von dieser die Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaulast wahrgenommen. Die Ausübung der Befugnisse kann auf Antrag auch die zuständige Straßenaufsichtsbehörde übernehmen. Bei den übrigen Straßen dieser Straßenklasse werden die Befugnisse der Straßenbaubehörde durch die zuständige Straßenaufsichtsbehörde ausgeübt.
Straßenaufsichtsbehörde ist:
für die Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung sowie die in der Baulast des Landes stehenden sonstigen öffentlichen Straßen das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit;
für die Gemeindestraßen und die übrigen sonstigen öffentlichen Straßen
in der Landeshauptstadt und in den übrigen Gemeinden des Regionalverbandes der Regionalverband Saarbrücken,
in den übrigen Gemeinden die Landkreise oder kreisfreien Städte.
(1) Die Straßenaufsichtsbehörde überwacht die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast obliegen.
(2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung der notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist anordnen. Sie soll Maßnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt geben, damit sie möglichst zusammenhängend ausgeführt werden können. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten anordnen und vollziehen.
(3) Die Träger der Straßenbaulast sind auf Verlangen der Straßenaufsichtsbehörde zu Auskünften über ihre Straßen verpflichtet.
Für den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung der öffentlichen Straßen kann das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Richtlinien über die technischen Mindesterfordernisse im Sinne des § 9 Abs. 2 erlassen.
(1) Es ist verboten,
(2) Zum Schutze der Straßen kann das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung weitere Handlungen an oder auf öffentlichen Straßen verbieten, durch welche die Straßen beschädigt werden können.
(3) Die Gemeinden können, wenn besondere örtliche Verhältnisse es erfordern, durch Satzung für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen weitere Vorschriften im Sinne des Absatzes 2 erlassen, aber auch Ausnahmen von der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 4 zulassen.
(4) Straßen im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Bundesfernstraßen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeindegebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,
nach § 18 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,
entgegen § 18 Abs. 4
Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder
auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen auf seine Kosten nicht ändert,
entgegen § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,
entgegen § 20 Abs. 4a in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält,
einer nach § 20 Abs. 7 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
entgegen § 24 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 Hochbauten oder bauliche Anlagen errichtet oder Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs vornimmt,
Anlagen der Außenwerbung entgegen § 29 Satz 1 in Verbindung mit § 24 errichtet oder entgegen § 29 Satz 2 an Brücken über Landstraßen I. Ordnung oder Landstraßen II. Ordnung anbringt,
vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahme nach § 24 Abs. 2 von den Verboten des § 24 Abs. 1 , des § 29 oder des § 30 zugelassen wurde,
entgegen § 31 Abs. 1 die Anlage vorübergehender Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 ihre Beseitigung nicht duldet,
entgegen § 32 Abs. 2 Satz 1 Schutzwaldungen nicht erhält oder nicht den Schutzzwecken entsprechend bewirtschaftet,
entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach § 42 Abs. 3 Veränderungen vornimmt,
entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 notwendige Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet,
die ihm durch Satzung auf Grund des § 53 Abs. 3 auferlegte Reinigungspflicht verletzt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 10 bis 14 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 6 bis 9 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeinde; dies gilt auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz .
Die bisherigen Fernverkehrsstraßen und Durchgangsstraßen im Sinne des § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Straßen und Wege (StWG) vom 2. Mai 1949 (Amtsbl. S. 453) sind, soweit sie nicht auf Grund des § 2 des Überleitungsgesetzes für die Bundesfernstraßen im Saarland vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 797) oder durch zwischenzeitliche Aufstufung Bundesstraßen wurden, in dem bestehenden Umfang Landstraßen I. Ordnung im Sinne dieses Gesetzes. Die bisherigen Landstraßen im Sinne des § 5 Absatz 1 StWG sind in dem bestehenden Umfang Landstraßen II. Ordnung im Sinne dieses Gesetzes.
Alle Straßen, Wege und Plätze, die bisher dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt waren, gelten vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes an als dem öffentlichen Verkehr gewidmet. § 11 gilt entsprechend.
Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten bemessen sich nach ihrer Festlegung oder Festsetzung auf Grund der bisherigen Vorschriften, bis sie nach § 4 dieses Gesetzes neu festgesetzt werden.
(1) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende unwiderrufliche Nutzungsrechte an öffentlichen Straßen können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, durch Enteignung aufgehoben werden. § 44 gilt entsprechend.
(2) Für Sondernutzungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften über Sondernutzungen von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes kündbar sind.
(3) Der bisher ortsüblich gewesene Gebrauch von Straßen, die nach diesem Gesetz Gemeindestraßen sind, über den Gemeingebrauch hinaus, bleibt bis zum Erlass einer Satzung nach § 52 zugelassen.
(weggefallen)
Bausperren, die nach den bisher geltenden Vorschriften zur Sicherung einer geplanten Verkehrsstraße erlassen worden sind, gelten mit den bisherigen Wirkungen bis zu ihrem Ablauf weiter. Werden sie durch eine Veränderungssperre im Sinne des § 42 Abs. 1 oder 3 abgelöst oder tritt nach ihrem Außer-Kraft-Treten eine solche Veränderungssperre ein, so ist die bisherige Laufzeit der Bausperre auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre anzurechnen; § 42 Abs. 2 findet Anwendung.
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt alles inhaltlich gleiche und alles entgegenstehende Landesrecht außer Kraft.
Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung berührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.
Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erlässt im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.