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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StBVG NW,NW - Steuerberaterversorgungsgesetz/
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§ 13 StBVG NW
Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater
Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 13 StBVG NW – Satzung
(1) Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerkes nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
- 1.
die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;
- 2.
die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen;
- 3.
die Nachversicherung gem. § 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches;
- 4.
die Bestimmung der nach § 14 Absatz 1 und 2 zu verarbeitenden Daten.
(2) (weggefallen)
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