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§ 13 StBVG NW
Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: StBVG NW,NW
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Gesetz

§ 13 StBVG NW – Satzung

(1) Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerkes nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für

  1. 1.

    die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;

  2. 2.

    die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen;

  3. 3.
  4. 4.

    die Bestimmung der nach § 14 Absatz 1 und 2 zu verarbeitenden Daten.

(2) (weggefallen)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StBVG NW,NW - Steuerberaterversorgungsgesetz/
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