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§ 56 BremDG
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Abschnitt 1 – Klageverfahren

Titel: Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDG
Gliederungs-Nr.: 2041-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 BremDG – Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren

Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 12 des Bremischen Besoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremDG,HB - Bremisches Disziplinargesetz/§§ 44 - 77, Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren/§§ 51 - 62, Kapitel 2 - Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht/§§ 51 - 60, Abschnitt 1 - Klageverfahren/
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