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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GVG - Gerichtsverfassungsgesetz/§§ 169 - 183, Vierzehnter Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei/
Dokument
§ 170 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht
Vierzehnter Titel – Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
§ 170 GVG – Nichtöffentliche Verhandlung in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(1) 1Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. 2Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. 3In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten.
(2) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse eines Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung überwiegt.
Zu § 170: Neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GVG - Gerichtsverfassungsgesetz/§§ 169 - 183, Vierzehnter Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137459,205
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