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§ 4 NotRettLfzZV
Verordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen durch Unternehmen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen durch Unternehmen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: NotRettLfzZV,NW
Gliederungs-Nr.: 215
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 NotRettLfzZV

Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/NotRettLfzZV,NW - Notfallrettung durch Luftfahrzeuge ZustV/
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