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§ 2 HG 2019/2020
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2019/2020
Gliederungs-Nr.: 630-4v
Normtyp: Gesetz

§ 2 HG 2019/2020 – Kreditermächtigungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite im Haushaltsjahr 2019 bis zur Höhe von 1 000 000 000 Euro aufzunehmen. Zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie wird das Ministerium der Finanzen und für Europa ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite im Haushaltsjahr 2020 bis zur Höhe von 2 000 000 000 Euro aufzunehmen.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die in den Haushaltsjahren 2019 und 2020 zur Tilgung fällig werdenden Kredite zu refinanzieren, deren Höhe sich aus den Finanzierungsübersichten ergibt. Die Ermächtigung nach Satz 1 erhöht sich um den Saldo aus den veranschlagten Rücklagenentnahmen und den veranschlagten Rücklagenzuführungen gemäß Finanzierungsübersicht sowie um die jeweilige Inanspruchnahme der mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2019 gebildeten Rücklage des Sondervermögens Zukunftsinvestitionsfonds des Landes Brandenburg. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 500 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung nach Satz 3 sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind oder sich bereits im Eigenbestand befinden.

(3) Das Ministerium der Finanzen darf zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Fonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den Fonds zu tilgen.

(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Die Summe der Nominalwerte derartiger Vereinbarungen darf die Summe der insgesamt am Kapitalmarkt aufgenommenen Kredite nicht übersteigen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 2 erhöht sich in Höhe der nach Satz 3 getilgten Beträge. Diese Ermächtigung gilt auch für die im Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens vorgesehene Kreditaufnahme.

(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft in den Haushaltsjahren 2019 und 2020 bis zur Höhe von 12 Prozent des in § 1 Satz 1 jeweils festgestellten Betrages Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Zahlungen für Sicherheiten im Sinne von Absatz 7 werden auf die Ermächtigung nicht angerechnet.

(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen oder durch Wertpapierhinterlegung zu empfangen oder zu stellen.

(8) Das Sondervermögen Finanzierungsfonds Flughafen BER wird ermächtigt, die zur Tilgung fällig werdenden Kredite zu refinanzieren, deren Höhe sich aus dem Wirtschaftsplan ergibt.

(9) Das Neubewilligungsvolumen des Landeswohnungsbauvermögens wird für die Jahre 2019 und 2020 auf jährlich höchstens 100 000 000 Euro festgeschrieben. Für das Jahr 2020 wird als Ausnahme eine Überschreitung des in Satz 1 festgelegten Neubewilligungsvolumens in Höhe der in Vorjahren nicht in Anspruch genommenen Bundesmittel in Höhe von höchstens 75 000 000 Euro zugelassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2019/2020,BB - Haushaltsgesetz 2019/2020/