Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 6 HG 2019/2020
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2019/2020
Gliederungs-Nr.: 630-4v
Normtyp: Gesetz

§ 6 HG 2019/2020 – Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes

(1) In den Einzelplänen 01, 13 und 14 werden je Einzelplan aus den Personalausgaben Personalbudgets und aus den sächlichen Verwaltungsausgaben, den Ausgaben für den Erwerb beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen Verwaltungsbudgets gebildet. Werden die Ausgaben des Personalbudgets und des Verwaltungsbudgets beim Jahresabschluss unterschritten, kann der Betrag in Höhe der Unterschreitung jeweils einer Rücklage zugeführt werden.

(2) Das Personalbudget umfasst die Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Ausgaben der Gruppe 411 und der Gruppen 432 und 453. Diese Ausgaben sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen aus den Vorjahren dürfen zur Verstärkung der Ausgaben innerhalb des Personalbudgets verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss überschritten, soll der Betrag bis zur Höhe der Überschreitung auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Aus Drittmitteln gedeckte Personalausgaben können vom Personalbudget ausgenommen werden.

(3) Minderausgaben in den Personalbudgets im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt zur Einführung von Langzeitkonten werden in voller Höhe einer gesonderten Rücklage zugeführt. Diese Rücklagen sind für die Deckung von Personalausgaben für eine Vertretung beziehungsweise eine Nachfolge während der Freistellungsphase im Rahmen des Pilotprojektes zu verwenden.

(4) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben der Gruppe 432 sowie des Titels 919 35 sind über alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.

(5) Das Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben des Titels 518 25 und der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 und die Einnahmen der Obergruppen 11 bis 13. Die Ausgaben sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Verwaltungsbudget ist einseitig deckungsfähig zugunsten des Titels 518 25. Der Titel 518 25 ist einseitig deckungsfähig zugunsten des Titels 517 25. Rücklagen aus den Vorjahren dürfen zur Verstärkung der Ausgaben innerhalb des Verwaltungsbudgets verwendet werden. Wird das Verwaltungsbudget beim Jahresabschluss überschritten, soll der Betrag bis zur Höhe der Überschreitung auf das Verwaltungsbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Einzelne Einnahmen und Ausgaben können vom Verwaltungsbudget ausgenommen werden.

(6) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur Verstärkung der in Satz 1 bezeichneten Ausgaben im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.

(7) Die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben der Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2019/2020,BB - Haushaltsgesetz 2019/2020/