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§ 2b StStatG
Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StStatG
Gliederungs-Nr.: 601-4
Normtyp: Gesetz

§ 2b StStatG – Statistische Aufbereitung von Daten aus der Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer

(1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung der Daten zur Körperschaftsteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2012 sowie zur Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2009 wird dem Statistischen Bundesamt übertragen.

(2) § 2a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StStatG - Steuerstatistikgesetz/