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§ 34 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Eintragungen in das Grundbuch

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 34 GBO

Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht kann auch durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden.

Zu § 34: Eingefügt durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1800).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 13 - 55b, Zweiter Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch/
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