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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 13 - 55b, Zweiter Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch/
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§ 39 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Eintragungen in das Grundbuch
§ 39 GBO – Eingetragener Berechtigter
(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 13 - 55b, Zweiter Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch/
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