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§ 1 HG 2013
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2013,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 1 HG 2013 – Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein für das Haushaltsjahr 2013 wird in Einnahme und Ausgabe auf

12.398.733.200 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

579.508.000 Euro

festgestellt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2013,SH - Haushaltsgesetz 2013/