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§ 20 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Richterwahl

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 HmbRiG – Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft der nach § 15 bestimmten Mitglieder erlischt,

  1. 1.
    mit der Bestimmung eines anderen Mitglieds durch die Geschäftsverteilung des Senats,
  2. 2.
    mit dem Verlust des Amtes.

(2) Die Mitgliedschaft der nach § 16 gewählten Mitglieder erlischt,

  1. 1.
    durch Verzicht,
  2. 2.
    mit dem Verlust der Wählbarkeit,
  3. 3.
    durch Abberufung; dazu sind zwei übereinstimmende Beschlüsse der Bürgerschaft erforderlich, die der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl bedürfen und zwischen denen ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen liegen muss.

(3) Die Mitgliedschaft der nach § 17 berufenen Mitglieder erlischt

  1. 1.

    durch Verzicht,

  2. 2.

    durch Verlust des Amtes,

  3. 3.

    mit dem Verlust der Wählbarkeit und (1)

  4. 4.

    bei den nach § 17 Absatz 3 vorgeschlagenen Richtern auch dann, wenn sie

    1. a)

      aus dem Gericht, dessen Richter sie vorgeschlagen haben, ausscheiden,

    2. b)

      zu mehr als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder für länger als drei Monate abgeordnet werden oder

    3. c)

      für länger als drei Monate ohne Bezüge beurlaubt sind.

(1) Red. Anm.:

Nach § 2 Absatz 2 des Elften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes vom 15. November 2011 (HmbGVBl. S. 503) gilt:

"§ 1 Nummer 6.2 [= § 20 Absatz 3 Nr. 3] findet Anwendung mit dem Beginn der Siebzehnten Amtszeit des Richterwahlausschusses nach dem Hamburgischen Richtergesetz."

(4) Die Mitgliedschaft der nach § 18 gewählten Mitglieder erlischt

  1. 1.
    durch Verzicht,
  2. 2.
    bei den nach § 18 Absatz 1 gewählten Mitgliedern auch dann, wenn sie bei keinem hamburgischen Gericht mehr zugelassen sind.

(5) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Richterwahlausschusses auszusprechen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 14 - 27a, Zweiter Abschnitt - Richterwahl/
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