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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHVOPol,NW - Polizei-Heilfürsorgeverordnung/
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§ 1 FHVOPol
Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)
Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 1 FHVOPol – Anspruchsberechtigung
Es besteht ein Anspruch auf freie Heilfürsorge gemäß § 112 Absatz 2 Landesbeamtengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Der Anspruch auf freie Heilfürsorge bleibt auch bei einer anerkannten dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit erhalten, solange der Polizeivollzugsbeamte als Polizeivollzugsbeamter besoldet wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHVOPol,NW - Polizei-Heilfürsorgeverordnung/
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