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§ 2 JurZulVdV
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: JurZulVdV,ST
Gliederungs-Nr.: 301.6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 JurZulVdV – Einstellungstermine, Teilnahme am Auswahlverfahren

(1) Einstellungen in den juristischen Vorbereitungsdienst im Land Sachsen-Anhalt erfolgen am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Jahres. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. Bewerbungen gelten jeweils nur für einen Einstellungstermin.

(2) Am Auswahlverfahren kann nur teilnehmen, wer

  1. 1.
    die erste juristische Staatsprüfung bestanden hat und
  2. 2.
    dessen vollständige Bewerbungsunterlagen spätestens zwei Monate vor dem Einstellungstermin bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eingegangen sind oder dessen Bewerbungsunterlagen innerhalb einer im Einzelfall gesetzten Nachfrist vervollständigt worden sind.

(3) Bei der Auswahl werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit der Bewerbung oder den nachgereichten Unterlagen schriftlich dargelegt und nachgewiesen worden sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/JurZulVdV,ST - JuristenvorbereitungsdienstV/
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