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§ 10 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 LjagdG M-V – Hegegemeinschaft (zu § 10a BJagdG)

(1) Für Rot-, Dam- oder Schwarzwild bestimmt die Jagdbehörde nach Anhörung des Jagdbeirates die Grenzen des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaft in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Lebensraum. Hat sich der jeweilige Lebensraum geändert, sind die Grenzen des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaft durch die Jagdbehörde neu zu bestimmen. Bei einer Überschreitung von Kreisgrenzen erfolgt die Bestimmung im Einvernehmen mit der anderen Jagdbehörde. Wird das Einvernehmen nicht hergestellt, entscheidet die oberste Jagdbehörde. Zur ordnungsgemäßen Hege dieser Wildarten können die Jagdausübungsberechtigten für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluss bilden.

(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Hegegemeinschaft, wenn

  1. 1.

    eine Aufforderung im Sinne des § 10a Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes erfolglos bleibt und

  2. 2.

    sich mehr als 50 vom Hundert der betroffenen Jagdausübungsberechtigten, die gleichzeitig mehr als 50 vom Hundert der für die Hegegemeinschaft in Betracht kommenden Jagdflächen vertreten, auf einer Gründungsversammlung schriftlich für die Bildung der Hegegemeinschaft ausgesprochen haben.

(3) Aufgaben einer Hegegemeinschaft sind insbesondere die

  1. 1.

    Umsetzung der Wildbewirtschaftungsrichtlinie (§ 21 Absatz 13),

  2. 2.

    Anpassung der Wildbestände an ihren Lebensraum unter Beachtung der Hegeziele, land- und forstwirtschaftlicher sowie naturschutzfachlicher Erfordernisse (§ 21), insbesondere Regelung des Abschusses unter Wahrung der berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden, der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Vorbeugung von Tierseuchen unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Wildwirkungsmonitorings.

  3. 3.

    Abstimmung von Hegemaßnahmen,

  4. 4.

    Erstellung des Gesamtabschussplanvorschlages, untersetzt nach Gruppen- und Einzelabschussplanvorschlägen und

  5. 5.

    Abschusskontrolle.

(4) Die Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung, die mindestens enthalten muss:

  1. 1.

    Name und Gebiet,

  2. 2.

    das Ziel und die Aufgaben,

  3. 3.

    die Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen und

  4. 4.

    Bestimmungen über die Auflösung.

(5) Die Satzung und ihre Änderungen sind innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung der Jagdbehörde anzuzeigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LjagdG M-V,MV - Landesjagdgesetz/§§ 2 - 10, Abschnitt 2 - Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht/
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