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§ 15 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Jagdschein und Gebühren

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 LjagdG M-V – Jagdschein (zu §§ 11, 15 und 17 BJagdG)

(1) Die Jagdbehörde erteilt und entzieht den Jagdschein. Der Jahresjagdschein wird für höchstens drei Jagdjahre erteilt. Die antragstellende Person hat den Abschluss einer der Geltungsdauer des Jahresjagdscheines entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachzuweisen. Sie ist verpflichtet, Änderungen der Versicherungsverhältnisse der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Wenn die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragt wird, ist anzugeben, ob die antragstellende Person

  1. 1.

    durch Eigentum oder Nießbrauch an einem Eigenjagdbezirk,

  2. 2.

    durch Jagdpacht oder Unterpacht,

  3. 3.

    durch Mitpacht,

  4. 4.

    aufgrund einer anzeigepflichtigen oder sonstigen entgeltlichen Jagderlaubnis oder

  5. 5.

    als benannte Person, die ein Entgelt für ihre Benennung zu entrichten hat,

in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt ist und für welche Flächen, in den Fällen der Nummern 3 bis 5 die anteilig auf die Person entfallenden Flächen. Die antragstellende Person hat Änderungen der ihr für die Jagdausübung zustehenden Fläche der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf entgeltliche Jagderlaubnisse, die lediglich zu einer vorübergehenden Jagdausübung berechtigen (Vergabe von Einzelabschüssen).

(4) Der Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung als Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang durch die Landesjägerschaft (§ 40 Abs. 1) ist zulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LjagdG M-V,MV - Landesjagdgesetz/§§ 15 - 16, Abschnitt 4 - Jagdschein und Gebühren/
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