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Art. 4 FBG
Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: FBG,SN
Gliederungs-Nr.: 50-22A
Normtyp: Gesetz

Art. 4 FBG – Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

§ 18 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten zum Ausgleich von Sonderlasten, die durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und die daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige bedingt sind, jährliche Zuweisungen in Höhe des Anteils gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an dem dem Freistaat Sachsen zufließenden Betrag nach § 11 Absatz 3a des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/FBG,SN - Finanzbeziehungsgesetz/
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