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Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UZwG
Gliederungs-Nr.: 201-5
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56)

Inhaltsübersicht §§
  
ERSTER ABSCHNITT  
Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang  
  
Rechtliche Grundlagen1
Begriffsbestimmungen2
Einschränkung von Grundrechten3
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit4
Hilfeleistung für Verletzte5
Vollzugsbeamte des Bundes6
Handeln auf Anordnung7
  
ZWEITER ABSCHNITT  
Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schusswaffen und Explosivmitteln  
  
Fesselung von Personen8
Zum Gebrauch von Schusswaffen Berechtigte9
Schusswaffengebrauch gegen Personen10
Schusswaffengebrauch im Grenzdienst11
Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch12
Androhung13
Explosivmittel14
  
DRITTER ABSCHNITT  
Schlussvorschriften  
  
Notstandsfall15
Beamtenrechtliche Rahmenvorschrift16
Vollzugsbeamte im Land Berlin17
Verwaltungsvorschriften18
Berlin-Klausel19
In-Kraft-Treten20


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UZwG - Unmittelbarer Zwang-Gesetz/
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