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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/KiStRG,NI - Kirchensteuerrahmengesetz/
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§ 4 KiStRG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Landesrecht Niedersachsen
§ 4 KiStRG – Auskunfts- und Erklärungspflicht
Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft abhängt. Die kirchenangehörige Person hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben. Dies gilt auch für die Fälle der Steuerveranlagung nach § 51a Abs. 2d EStG.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/KiStRG,NI - Kirchensteuerrahmengesetz/
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