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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BauKaG,BY - Baukammerngesetz/Art. 31 - 31a, Siebter Teil - Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen/
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Art. 31a BauKaG
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Landesrecht Bayern
Siebter Teil – Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen
Art. 31a BauKaG – Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG fallen, sind die Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BauKaG,BY - Baukammerngesetz/Art. 31 - 31a, Siebter Teil - Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen/
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