Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 8 AGSGG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: AGSGG,HE
Gliederungs-Nr.: 213-1
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 8 AGSGG

Die Gerichtsvorstände des Hessischen Landessozialgerichts und der Sozialgerichte können zu den ihnen obliegenden Geschäften der Gerichtsverwaltung die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richterinnen und Richter heranziehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/AGSGG,HE - Ausführungsgesetz-Sozialgerichtsgesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.