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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/AGSGG,HE - Ausführungsgesetz-Sozialgerichtsgesetz/
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§ 8 AGSGG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Landesrecht Hessen
§ 8 AGSGG
Die Gerichtsvorstände des Hessischen Landessozialgerichts und der Sozialgerichte können zu den ihnen obliegenden Geschäften der Gerichtsverwaltung die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richterinnen und Richter heranziehen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/AGSGG,HE - Ausführungsgesetz-Sozialgerichtsgesetz/
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